Waffenerwerb

Zum Erwerb von bewilligungspflichtigen Waffen und wesentlicher Waffenbestandteile sowohl im Handel als auch zwischen Privatpersonen ist ein Waffenerwerbschein Voraussetzung. Für meldepflichtige Waffen genügt ein formeller Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer. Eine Kopie des Vertrages ist durch den Veräusserer innert 30 Tagen an das kantonale Waffenbüro zu senden.

Waffenerwerbsscheinpflichtige Waffen: Pistolen, Revolver; Selbstladebüchsen; Unterhebelrepetierer (lever action); Vorderschaftsrepetierer (pump action); ausländische Ordonnanzrepetiergewehre die nicht für das Schiesswesen ausser Dienst zugelassen sind; Selbstladeflinten; halbautomatische Gewehre wie z.B. die Sturmgewehre PE 90, PE 57

Meldepflichtige Waffen: Einschüssige oder mehrläufige Gewehre sowie Nachbildungen von einschüssigen Vorderladern; Ordonnanzrepetiergewehre (Karabiner); Sportgewehre (KK-Stutzer, Standardgewehre), Jagdwaffen welche nach der eidg. Jagdgesetzgebung zur Jagd zugelassen sind; Sportgewehre für jagdsportliche nationale und internationale Schiessen

Im Kanton Zürich sind die Gemeinden für die Erteilung eines Waffenerwerbsscheines zuständig. Bei Gemeinden/Städten mit Gemeinde-/Stadtpolizeien sind diese üblicherweise für die Erteilung eines Waffenerwerbsscheines zuständig.

Broschüre "Schweizerisches Waffenrecht"

Waffenerwerb

Vertrag für die Übertragung einer Waffe

Meldung der leihweisen Abgabe von Sportwaffen an eine unmündige Person

Gesetzliche Grundlagen

Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition

Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition

Kantonale Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition